Vereinssatzung

Vereinssatzung

FREUNDE UND FÖRDERER DES BOTANISCHEN GARTENS NEUSS E.V.


in der geänderten und ergänzten Fassung der Mitgliederversammlung vom 18.02.2016


§ 1 Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer des Botanischen Gartens Neuss e.V." Er hat seinen Sitz in Neuss. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen. Gerichtsstand ist Neuss.


§ 2 Vereinszweck


Der Verein dient der Unterstützung von Erhalt, Ausbau und Pflege des Botanischen Gartens.

Er fördert Maßnahmen, durch die der Botanische Garten zu einem nachhaltigen Natur- und Umweltschutz beiträgt. Er unterstützt Natur- und Umweltbildung und fördert die Begegnung von Kunst und Natur.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist an die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gebunden.


(2) Die Mitgliedschaft beginnt durch Eintritt in den Verein.


Die Eintrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe der Bewerberin/dem Bewerber bekannt zu geben. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die für den Verein Hervorragendes geleistet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 5 Haftung


Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.


§ 6 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Mitgliedsbeitrag


Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Beitrag ist im ersten Viertel des Kalenderjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.


§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung - der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie findet mindestens einmal im Jahr und zwar im 1. Halbjahr statt.

Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.


(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.


(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.


(4) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.


(5) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Sie müssen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf drei Tage.


(6) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


(7) Die Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von der Stellvertretenden/dem Stellvertreter, einberufen und geleitet.


(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit in Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen.


(9) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von 2 Kassenprüfern; Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von und Ablehnung der Aufnahme; Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenwartes; Entlastung und Entlassung des Vorstandes; Entscheidung über die Höhe des Beitrags; Beratung und Beschlussfassung über Anträge; Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.


(10) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes nehmen die Mitglieder des alten Vorstandes ihre Aufgaben weiterhin wahr.


(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und bis zu 3 Beisitzern mit besonderen Aufgaben.


(2) Jedes Mitglied des Vorstandes besitzt alleinige Handlungsfähigkeit.


(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.


(4) Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle der Verhinderung Beider übernimmt das Vorstandsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit den Vorsitz.


(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.


(6) Aufgaben des Vorstandes sind: Führung der laufenden Geschäfte; Genehmigung der Ausgaben; Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung; Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern.


(7) Der Vorstand kann Mitglieder und sachkundige Personen zur Unterstützung seiner Aufgaben berufen.


§ 11 Satzungsänderung


(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins.


(2) Fehlt der Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit, wird die Versammlung geschlossen und nach kurzer Pause neu eröffnet. Danach erfolgt unter den anwesenden Mitgliedern eine neue Beratung und Abstimmung über die Satzungsänderung. Zu einem Beschluss reicht dann die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 12 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedersammlung beschlossen werden. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Fehlt die erforderliche Mitgliederzahl, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer Stiftung zugunsten des/eines Botanischen Gartens zu.


§ 13 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. August 2001 beschlossen, am 17.01.2002 zum 1. Mal geändert und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die zweite Änderung erfolgte am 18.02.2016 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 27.05.2016 in Kraft.

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